Themen im Erbrecht
Testament
Wer ein Testament errichten möchte, kann dieses entweder zur Niederschrift eines Notars oder persönlich durch eine eigene Erklärung tun. Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Testator (Erblasser) dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. In diesen Fällen übernimmt der Notar die Verantwortung für die ordnungsgemäße Errichtung des Testaments und der Erbnlasser kann sicher sein, dass sein Wille bestmöglich umgesetzt wird. Dieser Sicherheit besteht naturgemäß nicht, wenn der Erblasser das Testament eigenhändig erstellt, da hierzu gewisse Rechtskenntnisse notwendig sind, und zwar in formaler wie auch in materieller Hinsicht. Formal ist zu beachten, dass das Testament eigenhändig geschrieben sowie unterschrieben sein muss. Weiter soll es Tag, Monat und Jahr sowie den Ort der Niederschrift enthalten. Materiell setzt die Abfassung eines Testamentes zumindest voraus, dass der Erblasser auch etwas mit dem Begriff der Gesamtrechtsnachfolge anfangen kann und die gesetzliche Erbfolge kennt.
Gesamtrechtsnachfolge
Bei der Gesamtrechtsnachfolge geht das Vermögen (Erbschaft) mit dem Tode einer Person (Erbfall) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Die geerbten Gegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten müssen also nicht in einem gesonderten Akt übertragen werden, sondern der Erbe wird automatisch Eigentümer dieser Gegenstände oder Inhaber der Forderungen und Verbindlichkeiten. Bildlich gesehen kann man sich den Vorgang so vorstellen, dass der Erbe in die Fußstapfen des Verstorbenen in der Form eintritt, wie dieser aus ihnen herausgetreten ist. Hierbei ist es auch vollkommen unerheblich, ob der Erbe Kenntnis davon hat, dass er Erbe geworden ist. Der Erbanfall erfolgt also automatisch.
In der Praxis ist oft festzustellen, dass der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge, also des automatischen Überganges des Nachlasses auf den Erben, nicht bekannt ist. Dementsprechend werden viele privatschriftliche Testamente so abgefasst, dass bestimmte Personen auf bestimmte Vermögenswerte eingesetzt werden
(... Frank soll meine Uhr erben und Petra meine Vase). Die Abfassung eines Testamentes in der vorbeschriebenen Form ist jedoch grundsätzlich falsch, da nur Vermächtnisnehmer bestimmte Vermögenspositionen erhalten, während der Erbe grundsätzlich in alle Rechtspositionen des Verstorbenen eintritt. Will man also eine bestimmte Person zu seinem Erben einsetzten, dann reicht es aus, wenn man sagt: „Hiermit setze ich meinen Sohn zu meinem Alleinerben ein“. Damit ist dann festgelegt, dass der Sohn ohne Ausnahme den gesamten Nachlass erhält, egal wie sich dieser zusammensetzt. Will man zwei Personen zu Erben einsetzten, dann muss man zusätzlich das Verhältnis bestimmen, zu dem diese Erben werden. Normalerweise wird dieses Verhältnis durch einen mathematischen Bruch ausgedrückt, kann jedoch auch in Prozenten angegeben werden. Beispielhaft könnte man also formulieren: „Hiermit setze ich meinen Sohn und meine Tochter zu meinen alleinigen Erben ein, und zwar zu je einhalb Erbteil. Falsch wäre es wiederum zu sagen, dass der Sohn das Grundstück und die Tochter die Segelyacht erben soll. Solche Aufzählungen bereiten den Nachlassgerichten die größten Schwierigkeiten, da hierdurch nicht bzw. nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist, in welchem Anteilsverhältnis die Kinder Erben geworden sind.
Wer nicht alle Rechtspositionen vererben will, kann ein Vermächtnis aussetzen. Der Vermächtnisnehmer (Person, die ein Vermächtnis erhält) tritt also nicht in alle Rechtspositionen des Erblassers, sondern nur in ganz ausgewählte. Ein Vermächtnis wird also immer dann ausgesetzt, wenn man einer bestimmten Person einen bestimmten Gegenstand zuwenden will, ohne sie als Erbe einzusetzen. Oftmals handelt es sich bei einem Vermächtnis um die Zuwendung eines ganz bestimmten Gegenstandes oder eines Geldbetrages.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Gesetzliche Erben können Verwandte, der Ehegatte oder auch der Staat sein. Das Gesetz teilt die gesetzliche Erben in Ordnungen ein. Die erste Ordnung bilden die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder) und deren Abkömmlinge (§ 1924 BGB), die zweite Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB), die dritte Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB). Zur vierten Ordnung gehören die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 Abs. 1 BGB). Die fünfte Ordnung setzt sich gemäß § 1929 BGB aus den Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlingen zusammen.
Das Vorhandensein nur eines Erben einer niedrigeren Ordnung schließt alle Erben einer höheren Ordnung von der Erbfolge aus. Damit kommt immer nur eine Ordnung zum Zug, keinesfalls verschiedene Ordnungen. Hinterlässt der Erblasser ein Kind und Eltern, so verdrängt das Kind (1. Ordnung) die Eltern (2. Ordnung).
Innerhalb der ersten drei Ordnungen gilt weiterhin das Stammes- und Liniensystem. Dieses System dient dazu, die Auswahl zwischen den Personen innerhalb einer Ordnung zu treffen. Es wird ergänzt durch das Repräsentationsprinzip und das Eintrittsrecht.
Alle Personen, die durch dieselbe Person mit dem Erblasser verwandt sind, bilden einen Stamm. Umgangssprachlich wird der Begriff des Stammhalters gebraucht, mit dem ein Abkömmling gemeint ist. Zu einem Stamm gehören somit die Kinder des Erblassers sowie auch deren Abkömmlinge. Diese (Enkelkinder, Urenkel) sind nur über ihn mit dem Erblasser verwandt. Jeder Stamm in derselben Ordnung er-hält den gleichen Erbteil, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen dem Stamm angehören. Stirbt der Erblasser verwitwet mit drei Kindern, so erben die drei Kinder zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB), und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder ihrerseits Kinder haben.
Innerhalb der zweiten und dritten Ordnung treten an die Stelle der Stämme sog. Linien. In der zweiten Ordnung bilden Vater und Mutter des Erblassers mit ihren Abkömmlingen jeweils eine Linie, nämlich die väterliche und die mütterliche Linie. Die Geschwister des Erblassers gehören sowohl der väterlichen als auch der mütterlichen Linie an, wenn sie von beiden Elternteilen abstammen. Sie erben dann jeweils in einer Linie, insgesamt also in zwei Linien, nämlich einmal von der Mutter und einmal vom Vater. Halbgeschwister haben nur einen gemeinsamen Elternteil und dementsprechend erben sie auch nur in einer gemeinsamen Linie. Im Hinblick auf die Linie, zu der die Verwandtschaft fehlt, besteht auch kein gesetzliches Erbrecht. Gleiches gilt auch für Stiefgeschwister, die überhaupt kein gemeinsames Elternpaar haben.
Das Stammessystem führt zu einer Aufteilung der Erbschaft auf die verschiedenen Stämme innerhalb der Ordnung. Es besagt hingegen nicht, wer innerhalb eines Stammes zur Erbfolge berufen ist. Hier kommt das sog. Repräsentationsprinzip zur Anwendung. Es besagt, dass innerhalb eines Stammes ausschließlich der mit dem Erblasser am nächsten verwandte Angehörige (Repräsentant) erbt. Jeder Stamm wird also durch den nächsten Verwandten zum Erblasser repräsentiert (Repräsentationsprinzip). Ein Kind schließt somit die eigenen Kinder, d.h. die Enkelkinder, von der Erbfolge aus.
Entsprechende Regelungen finden sich für die zweite und dritte Ordnung in den
§ 1925 Abs. 2 und § 1926 Abs. 2 BGB. Leben die Eltern des Erblassers, so kommen dessen Geschwister nicht zum Zuge. Leben die Großeltern, werden Onkeln und Tanten nicht berücksichtigt.
Lebt ein Abkömmling des Erblassers nicht mehr, so treten an seine Stelle seine Abkömmlinge (sog. Eintrittsrecht), mehrere zu gleichen Teilen. Dieses Nachrücken bezeichnet man als Eintrittsrecht. Damit verbleibt der Nachlass innerhalb des jeweiligen Stammes. Die nachrückenden Abkömmlinge repräsentieren nunmehr wiederum ihren Stamm und schließen die eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Die Folge dieser Regelung ist, dass die Erbschaft nie in die zweite Ordnung gelangt, solange Abkömmlinge eines Stammes der ersten Ordnung vorhanden sind.
Das Eintrittsrecht besteht sowohl in tatsächlicher Hinsicht wie auch in rechtlicher Hinsicht. Tatsächlich besteht es, wenn ein Abkömmling vorverstorben ist. Rechtlich besteht es, wenn eine Abkömmling die Erbschaft ausgeschlagen hat (§§ 1942 ff BGB) oder für erbunwürdig erklärt worden ist (§§ 2339 ff BGB). Die Gleichbehandlung rechtfertigt sich durch die gesetzliche Anordnung, dass der Weggefallene so zu behandeln ist, als ob er zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.
Berliner Testament
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, das nur von Eheleuten abgeschlossen werden kann. Die Besonderheit liegt darin, dass es nur von einem Ehegatten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form für Einzeltestamente errichtet werden muss, während der andere Ehegatte es lediglich mitunterzeichnen muss. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei jedoch angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass die Erblasser sogenannte wechselbezügliche Verfügungen treffen können. Hierbei handelt es sich um Verfügungen, bei denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht auch ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen wird.
Spezielle Testamente
Ein Unternehmertestament berücksichtigt in spezifischer Art und Weise die Interessen eines Unternehmers, so dass das Fortbestehen seines Unternehmens auch nach sei-nem Ableben gesichert ist. Es gibt keine einheitliche Form eines Unternehmertestaments, da es ja auch keine einheitliche Form eines Unternehmens gibt. Das Testament muss vielmehr auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmers sowie seiner Familie und die Rechtsform des Unternehmens abgestimmt werden. Wer als Unternehmer selber versucht, ein solches Testament zu errichten, agiert höchst fahrlässig.
Das Geschiedenentestament berücksichtigt die besondere Situation geschiedener Eheleute, die über gemeinsame Kinder noch miteinander verbunden sind. Hier gilt es, das Testament so abzufassen, dass der geschiedene Ehegatte auch unter unglücklichsten Umständen nicht von dem Erbe des anderen Ehegatten profitiert, und zwar auch nicht über den Umweg gemeinschaftlicher Kinder.
Ein Behindertentestament ist kein Testament eines Behinderten, wie man glauben könnte. Vielmehr handelt es sich um ein Testament der Eltern eines behinderten Kindes, die ihrem Kind ihr Erbe zwar zukommen lassen möchten, jedoch verhindern wollen, dass das Erbe von der Sozialhilfe vereinnahmt wird. Es gibt Testamentsformen, die dieses Spannungsverhältnis zugunsten des behinderten Kindes lösen. Ich kann Ihnen hierzu einige Lösungsvorschläge anbieten.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist, wie der Name schon sagt, eine vertragliche Gestaltungsform, der sich Erblasser bedienen können. Er bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. In großen Teilen ist ein Erbvertrag mit dem Berliner Testament identisch, so dass es oftmals eine Geschmacksfrage ist, ob man die Form eines Berliner Testaments oder die eines Erbvertrages wählt. Ich persönlich bevorzuge die Form eines Erbvertrages, da sie nicht nur mehr gestalterische Freiheit lässt, sondern auch nicht in amtliche Verwahrung gegeben werden muss; das spart Unterlegungskosten.
Erbausschlagung
Erbe wird man mit dem Tod des Erblassers, also automatisch. Wer nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung kann nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und dem Umstand erfolgen, ob man Erbe aufgrund Gesetzes oder durch Testament bzw. Erbvertrag geworden ist. Ist der Erbe durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament) zum Erben berufen, so beginnt die Frist nicht vor einer offiziellen Mitteilung durch das Nachlassgericht hierüber. Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen verlängert sich zudem auf einen Zeitraum von sechs Monaten, wenn entweder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder der Erbe sich bei dem Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.
Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, und zwar entweder zur Niederschrift durch das Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form bei einem Notar. Die Ausschlagung muss nicht persönlich erklärt werden, sondern kann auch durch einen Stellvertreter erfolgen. Der Vertreter bedarf jedoch seinerseits einer Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form, die dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vorgelegt werden muss.